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   BGH, 07.03.2019 - I ZR 169/17   

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https://dejure.org/2019,6774
BGH, 07.03.2019 - I ZR 169/17 (https://dejure.org/2019,6774)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2019 - I ZR 169/17 (https://dejure.org/2019,6774)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2019 - I ZR 169/17 (https://dejure.org/2019,6774)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU, § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 2... 46a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, Richtlinie 2011/83/EU, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 312g Abs. 1 BGB, § 312b BGB, § 312c BGB, § 355 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 355 Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher: Verfügbarkeit einer Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    "Verfügbarkeit" einer Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung bei Nennung der Telefonnummer durch den Unternehmer i.R.d. Impressums oder auf der Startseite seines Internetauftritts; Abschluss von Fernabsatzverträgen hinsichtlich ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Fernabsatzrecht/Wettbewerbsrecht: "Verfügbare" Telefonnummer in Muster-Widerrufsbelehrung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH Fragen vor wann eine Telefonnummer verfügbar im Sinne der Muster-Widerrufsbelehrung ist und in der Widerrsfsbelehrung anzugeben ist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angabe einer Telefonnummer durch Unternehmer auf Homepage zur Entgegennahme von Widerrufsbelehrungen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Müssen Online-Händler eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nennen?

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 744
  • MMR 2019, 440
  • K&R 2019, 340
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 163/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 169/17
    Nicht gegen die vorstehend vorgenommene Beurteilung sprechen die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss "Rückrufsystem" als zweifelhaft angesehen hat, ob auch solche Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die ausschließlich zu anderen Zwecken als für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 163/16, GRUR 2018, 100 Rn. 19 bis 22 = WRP 2018, 72; beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig als Rechtssache C-649/17).

    Jedenfalls wenn der Unternehmer beim Abschluss von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetze, die für sich genommen die Bedürfnisse des Verbrauchers an einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfüllten, widerspräche es dem in deren Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommenden Ziel dieser Richtlinie, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten, wenn man die Wendung "gegebenenfalls" dahin verstünde, dass der Unternehmer über jedes in seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel unabhängig davon informieren müsse, ob er dieses im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte durch Fernabsatzverträge einsetze (BGH, GRUR 2018, 100 Rn. 22 - Rückrufsystem).

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16

    Verpflichtung des Mitarbeiters eines Unternehemens zur Mitteilung seines Namens

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 169/17
    Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 18 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-649/17

    Generalanwalt Pitruzzella schlägt dem Gerichtshof vor festzustellen, dass eine

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 169/17
    Nicht gegen die vorstehend vorgenommene Beurteilung sprechen die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss "Rückrufsystem" als zweifelhaft angesehen hat, ob auch solche Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die ausschließlich zu anderen Zwecken als für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 163/16, GRUR 2018, 100 Rn. 19 bis 22 = WRP 2018, 72; beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig als Rechtssache C-649/17).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2019 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 169/17 ausgesetzt.

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II; Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 17 = WRP 2021, 192 - Verfügbare Telefonnummer).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 7. März 2019 (I ZR 169/17, GRUR 2019, 744 = WRP 2019, 633) hin in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 entschieden, dass eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar" ist, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher, das heißt einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.

  • BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17

    Verfügbare Telefonnummer

    Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2019 (GRUR 2019, 744 = WRP 2019, 633) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304 vom 22. November 2011, S. 64; nachfolgend: Richtlinie 2011/83/EU) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
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